Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Ulrich F. Scheibner/ November 3, 2021/ Beitrag/ 1Kommentare

Der Rechtsstatus von „Werkstatt“-Beschäftigten und ihr
Anspruch auf die gesetzliche Mindestentlohnung

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Ulrich F. Scheibner

Gastautor: Ulrich F. Scheibner

Die Werkstättenverordnung verpflichtet die „Werkstätten“-Träger zum Abschluß schriftlicher Verträge (§ 13 WVO).

§ 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen

(1) 1Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, soweit auf sie die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem behinderten Menschen näher geregelt wird. 2Über die Vereinbarungen sind die zuständigen Rehabilitationsträger zu unterrichten.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln.

Wenn „Werkstatt“-Beschäftigte Arbeitnehmer˽innen sind, muß der „Werkstatt“-Träger natürlich Arbeitsverträge abschließen. Falls „Werkstatt“-Beschäftigte aber keine Arbeitnehmer˽innen sind, muß der „Werkstatt“-Träger sog. Werkstattverträge abschließen. Das formuliert § 13 WVO recht eindeutig: Wenn Arbeitsverträge nicht infrage kommen, sind solche Werkstattverträge abzuschließen. Die aber bringen beträchtliche Nachteile mit sich (s.u.).

Über die abgeschlossenen Verträge sind die staatlichen Kostenträger zu informieren (siehe § 13 Abs. 1 Satz 2 WVO).

Doch die Werkstättenverordnung gibt keine Hinweise, wann und warum ein Arbeitsvertrag oder ein sog. Werkstattvertrag abzuschließen sind. Ebenso ist es um die entsprechende Rechtsnorm im SGB IX bestellt. § 221 Abs. 1 SGB IX besagt:

§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. […]

Auch hier wird deutlich: Nach beiden Rechtsnormen – dem SGB IX und der Werkstättenverordnung – sind zwei Rechtsverhältnisse möglich: der Arbeitnehmerstatus oder der arbeitnehmerähnliche Rechtsstatus. Beim Arbeitnehmerstatus muß ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Beim arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus muß ein sog. Werkstattvertrag abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hatte diese Bestimmungen Ende 1999 bis Anfang 2001 zwar ausführlich im Bundestag debattiert, aber dennoch keine gesetzliche Regelung geschaffen, wann ein Menschen mit erschwerenden Beeinträchtigungen in den „Werkstätten“ welchen Rechtsstatus besitzt.

Keiner der drei am „Werkstatt“-System Hauptbeteiligten hat ein Interesse daran, daß vor Vertragsabschluß geprüft wird, ob die Person als Arbeitnehmer˽in eingestellt werden muß. Weder die Bundesregierung, noch ihre staatlichen Kostenträger oder die „Werkstätten“-Träger haben am Abschluß von Arbeitsverträgen irgendein Interesse. Denn das hätte weitreichende Folgen, auch finanzielle: „Werkstatt“-Beschäftigte mit dem Arbeitnehmerstatus hätten das Recht auf einen individuellen Arbeitsvertrag und nach § 1 Abs. 1 MiLoG sofort Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:

§ 1 Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. […]

Beide wesentlichen Rechtsnormen, § 221 Abs. 1 SGB IX und § 13 WVO, übertragen die Verantwortung für den Rechtsstatus der „Werkstatt“-Beschäftigten aber den „Werkstätten“-Trägern. Und da das „Werkstätten“-Recht nicht festlegt, ob und wann eine Person Arbeitnehmer˽in ist, hat der Gesetzgeber den „Werkstätten“-Trägern eine ungeheure Macht in die Hand gegeben: Sie bestimmen über den Rechtsstatus ihrer Beschäftigten. Sie bestimmen damit auch über den sozialen Status und über weitere Rechtsansprüche. Sie bestimmen über die Zukunftschancen ihrer arbeitenden Menschen mit Beeinträchtigungen.

„Werkstätten“-Träger haben kein Interesse daran, ihre beeinträchtigte Mitarbeiterschaft an die Erwerbswirtschaft abzugeben. Darum lassen sie ihren Beschäftigten gar keine Wahl zwischen Arbeitsvertrag oder sog. Werkstattvertrag: In den „Werkstätten“ werden nur nachteilige Werkstattverträge abgeschlossen. Das ist einerseits billiger. Und andererseits haben „Werkstatt“-Beschäftigte mit solchen Verträgen nicht die gleichen Arbeits- und Arbeitsschutzrechte wie die Arbeitnehmerschaft.

Diese massive Benachteiligung wird von „Werkstätten“-Träger, ihren Organisationen und sogar von der Politik mit fadenscheinigen Argumenten verteidigt:

„Werkstatt“-Beschäftigte wären ja keine „richtigen“ Arbeitskräfte. Sie wären Rehabilitand˽inn˽en wird behauptet. Doch das ist falsch! „Werkstätten“ sind nämlich nach Rechtslage keine Rehabilitationseinrichtungen. Solche Einrichtungen zählt § 51 SGB IX auf:

§ 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. […]

„Werkstätten“ werden darin nicht genannt. Das ist kein Versehen. Denn „Werkstätten“ garantieren den im § 51 verlangen Erfolg nicht, der für Rehabilitationseinrichtungen charakteristisch ist: die zeitliche Begrenzung der Rehabilitationsdauer und die Sicherstellung des Übergangs ins Erwerbsleben. „Werkstätten“ dagegen sind vom Gesetzgeber im § 220 Abs. 2 SGB IX als Dauereinrichtungen konzipiert:

§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

[…]

(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen […] vorliegen. […]

Rehabilitand˽inn˽en in den Rehabilitationseinrichtungen nach § 51 SGB IX haben keinen Arbeitnehmerstatus. Für sie – und nur für sie! – regelt das § 52 SGB IX ausdrücklich:

§ 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden

1Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. 2Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes […].

Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber im § 221 Abs. 4 SGB IX auch auf zwei Gruppen innerhalb der „Werkstätten“ übertragen: auf die beeinträchtigten Personen im sog. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich:

§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

[…]

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 52 entsprechend. […]

Für die Beschäftigten im Arbeitsbereich dagegen gilt das ausdrücklich nicht. Denn für sie hat der Gesetzgeber § 221 Abs. 1 SGB IX formuliert:

§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. […]

Die Zusammenfassung lautet also:

Im „Werkstätten“-System gibt es drei Personengruppen mit unterschiedlichem Rechtsstatus: Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich haben die Teilnehmenden keinen Arbeitnehmerstatus. Im Arbeitsbereich aber können sie entweder Arbeitnehmer˽innen sein, oder sie werden mit einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus abgefunden.

Wird ein sog. Werkstattvertrag abgeschlossen, stellen die Rechtsnormen klar, daß damit das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis festgelegt wird und kein Arbeitsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis – so sagen es §§ 221 SGB IX und 13 WVO – soll vom „Werkstatt“-Träger näher bestimmt und inhaltlich ausgestaltet werden. Das geschieht in den allerwenigsten Fällen und führt deshalb stets zu einer eklatanten Benachteiligung der Menschen mit Beeinträchtigungen.

Die Rechtslage hat den Arbeitnehmerstatus für „Werkstatt“-Beschäftigte im Arbeitsbereich mit Vorrang formuliert. Das Gesetz stellt klar, daß ein arbeitnehmerähnlicher Status nur infrage kommt, wenn die Arbeitnehmereigenschaft ausgeschlossen werden muß. Wann jemand in einem Arbeitsverhältnis steht und einen Arbeitsvertrag bekommen muß, hat der Gesetzgeber 2017 endlich auch geregelt – im neuen § 611a BGB. Dabei hat sich dieses Gesetz an der Rechtsprechung orientiert:

§ 611a Arbeitsvertrag

(1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. […]

Zwei Jahre zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einem Beschäftigten mit kognitiver Beeinträchtigung Recht gegeben, der in einer „werkstatt“-ähnlichen Einrichtung in Frankreich mitarbeitete, einem sog. Centre d’aide par le travail (CAT). Wesentliche Kernaussagen dieses Urteils sind folgende:

  1. In der Europäischen Union (EU) ist der Arbeitnehmerbegriff nicht beliebig nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen auszulegen.
  2. In der EU muß die Arbeitnehmereigenschaft anhand objektiver Kriterien definiert werden, die das konkrete Arbeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten kennzeichnen (EuGH-Urteil C 316/13, 26.05.2015, S. 7, RN 27)
  3. „Als ’Arbeitnehmer‘ ist daher jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält“ (ebd. ).
  4. Ob es im nationalen Recht für einen arbeitenden Menschen eine besondere, einzigartige Rechtsstellung gibt – wie z. B. das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis in den deutschen „Werkstätten“ – ist für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nicht ausschlaggebend (ebd. S. 7/8, RN 30/31).
  5. In „Werkstätten“ und europaweit vergleichbaren Einrichtungen werden von den beeinträchtigten Menschen Arbeitsleistungen erbracht. Die Bedingungen in solchen Arbeitsstätten sollen sowohl die persönliche Entwicklung der Beschäftigten fördern, ihre Fähigkeiten entfalten als auch „einen gewissen wirtschaftlichen Nutzen zugunsten der betreffenden Einrichtung haben“ (ebd. S. 8, RN 32).
  6. Für die Arbeitstätigkeit erhalten die beeinträchtigten Beschäftigten „im Gegenzug eine Vergütung […], dass diese unter dem garantierten Mindestlohn […] liegen konnte“, kann „im Hinblick auf die Einstufung […] als ‘Arbeitnehmer‘ im Sinne des Unionsrechts nicht berücksichtigt werden“ (ebd. RN 33).
  7. „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spielt es nämlich für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist, keine Rolle, wie hoch die Produktivität des Betroffenen ist, woher die Mittel für seine Entlohnung stammen oder ob diese eine eingeschränkte Höhe aufweist“ (ebd. RN 34).

Unsere Forderung lautet also: Die Rechtsnormen in den §§ 221 SGB IX und 13 WVO der Rechtslage nach § 611a BGB und dem EuGH-Urteil angepaßt werden. Sie müssen zugunsten der „Werkstatt“-Beschäftigten im Arbeitsbereich formuliert werden und ihren Arbeitnehmerstatus klarstellen! Auch der Rechtsstatus im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich muß dem gleichgestellt werden, wie er in der Wirtschaft üblich ist: § 5 BetrVG stellt klar: „[…] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer […] sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten […].“

Die „Werkstätten“-Träger müssen verpflichtet werden, geltendes Recht umzusetzen (§§ 221 SGB IX, 13 WVO) und differenzierte, personbezogene Arbeitsverträge abzuschließen (siehe auch § 611a BGB). Das hat dann zur Folge, daß nach derzeitem Recht die „Werkstatt“-Beschäftigten im Arbeitsbereich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Nur wenn Arbeitsverträge aus besonderen Gründen, die aus der Beeinträchtigung resultieren, nicht möglich sind, darf zukünftig ein sog. Werkstattvertrag abgeschlossen werden. Diese Gründe sind vom „Werkstatt“-Träger eindeutig dar- und klarzulegen. Der dann abzuschließende Vertrag muß so ausgestaltet werden, daß die beeinträchtigte Person gefördert und nicht benachteiligt wird. Dazu gehört auch der Anspruch auf die gesetzliche Mindest-Ausbildungsvergütung von z. Z. 550 Euro im Monat (§ 17 BBiG).

Hinweis der Redaktion:

Kobinet veröffentlichte folgendes Interview mit Herrn Scheibner:

https://kobinet-nachrichten.org/2021/11/03/existenzsichernder-arbeitslohn-in-werkstaetten-noetig/

Eine sehr detaillierte, wissenschaftsgestützte Darlegung der „Werkstatt“-Realität findet sich in dem kürzlich bei Kohlhammer erschienenen Buch:

Werkstätten für behinderte Menschen: Sonderwelt und Subkultur behindern Inklusion

  • ISBN-10 ‏ : ‎ 3170384961
  • ISBN-13 ‏ : ‎ 978-3170384965
Das Buch ist u.a. bei Amazon erhältlich 😉
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1 Kommentar

  1. Es ist bekannt und wird in diesem Beitrag auch dargestellt: Das Urteil bezieht sich auf Frankreich. Frankreich ist nicht Deutschland, denn das EU-Recht gibt den EU-Staaten eine gewisse Autonomie und besagt NICHT, dass Urteile EU-weit angewendet werden müssen, wenn es sich nicht um Grundsatzurteile handelt. Das Urteil ist aber kein Grundsatzurteil.

    Das bedeutet: Genau dieses Recht müsste in Deutschland, mit Bezug auf das Urteil, komplett neu eingeklagt werden. Erst wenn dann solche Klagen erfolgreich sind, können auch die Folgerechte eingefordert werden.

    Leider fühlt sich niemand dazu berufen bis zur letzten Instanz zu klagen und daher wird sich auch nichts ändern. Mit Forderungen alleine kann und wird sich nur wenig ändern, wie uns die Erfahrung, gerade bei unionsgeführten Ländern, immer wieder zeigt.

    Es sind eben nicht die Worte, sondern seine Taten, die einen Menschen ausmachen.

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