Infektionsschutz-Auflagen für den 1.August
Hinweise vom KVR: Bei der Versammlung handelt es sich um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel i. S. d. § 9 Abs. 1 der 13. BayIfSMV. Bei dieser Art der Versammlung muss zwingend zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Ein Verstoß gegen die Einhaltung des Mindestabstands ist gemäß § 28 Nr. 3 der 13. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Für die Teilnehmer*innen gilt nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV Maskenpflicht.
Hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner*innen während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 der 13. BayIfSMV entsprechend, d.h.:
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist gemäß § 28 Nr. 5 der 13. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Infektionsschutzgründen stellt keinen Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot (Art. 16 BayVersG) dar. Mund-Nasen-Bedeckungen haben den Mund- und Nasenbereich vollständig und enganliegend zu bedecken, um die Verbreitung von Aerosolen deutlich zu reduzieren.
Das Material der Mund-Nasen-Bedeckungen muss aus gewebtem Stoff bestehen, um eine bestmögliche Zurückhaltung von Aerosolen zu gewährleisten.
Faceshields, „smile by ego-Masken“, Netzgewebe, locker sitzende Schals, Tücher und Ähnliches ist daher nicht geeignet, um der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen. Das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen. Neben der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Abstands- und Kontaktverbote und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beabsichtigt die Versammlungsbehörde durch folgende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben.
- Beschränkung der Teilnehmerzahl auf maximal 350 Personen.
- Stationäre Versammlung unter freiem Himmel auf dem Marienplatz;
- Die Verteilung (Übergabe direkt von einer Person zu einer anderen Person) von Flyern oder sonstigen Handreichungen aller Art (Blumen, Informationsmaterial, etc.) findet nicht statt. Eine Auslegung von Flyern ist möglich.
- Maximale Dauer der Versammlung wie angezeigt von 14 Uhr bis 20 Uhr. Menschenansammlungen, insbesondere durch Zuschauer sind zu vermeiden.
- Die Versammlungsfläche ist mittels geeigneter Maßnahmen (z.B. durch Flatterband in einer Höhe von ca. 90 cm oder andere Maßnahmen) räumlich abzugrenzen. Hierbei ist der Polizei vor Ort Folge zu leisten.
- Pro 10 Versammlungsteilnehmer*innen ist 1 Ordnerpersonal abzustellen. Dieses hat die Einhaltung der Mindestabstände sicherzustellen. Ein Ordnerpersonal ist in jedem Fall abzustellen. Die eingesetzten Ordner*innen müssen zum einen gesundheitlich in der Lage sein, eine Maske i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 der 13. BayIfSMV zu tragen und dies in Ausübung ihrer Funktion als Ordner*innen auch durchgehend tun.
- Mikrophone / Megaphone sind zu desinfizieren, mit wechselbaren Aufsätzen zu versehen bzw. ist durch andere wirksame Maßnahmen die Infektionshygiene sicherzustellen, wenn mehrere Personen dasselbe Mikrophon / Megaphon benutzen.
- Versammlungsleitung, Redner*innen und Sänger*innen sind für die Dauer der Darbietung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Während der Darbietung haben die Versammlungsleitung, Redner*innen und Sänger*innen einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen einzuhalten (§ 27 Abs. 1 der 13. BayIfSMV i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG).
Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene (wie Seife, Einmalhandtücher, etc.) müssen gewährleistet sein. · Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht teilnehmen Weiterhin beabsichtigen wir, u.a. folgende beschränkende Verfügung in den Versammlungsbescheid mit aufzunehmen:
- Vorlage Glaubhaftmachung der Maskenbefreiung inkl. Identitätsnachweis
Diejenigen Personen, die sich auf eine Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen berufen, haben sich vor dem Betreten des Versammlungsortes bei der Polizei vor Ort zu melden, um die Befreiung glaubhaft zu machen. Wird die Befreiung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgenommen, ist diese der Polizei vor Ort zusammen mit dem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich zum einen das Mindestabstands- und Kontaktvermeidungsverbot bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 1 und zum anderen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 3 der aktuellen Verordnung ergibt und behördlicherseits darüber hinaus beabsichtigt ist, die infektiologische Vertretbarkeit durch die Verfügungen unter Ziffer 1. – 9. nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG sicherzustellen.