S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Behindertenverband Bayern e.V. „. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und ist als gemeinnützig anerkannt. Er hat seinen Sitz in München und arbeitet überregional.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins
- sind Hilfen für Menschen mit Behinderungen sowie chronischen oder psychischen Erkrankungen und deren Angehörige / Bezugspersonen
und Hilfen für Menschen aus marginalisierten Gruppen, d.h. politisch oder rassistisch Verfolgte, Flüchtlinge, Kriegs- und Zivilbeschädigte, Opfer von Gewaltverbrechen, von Altersarmut und Vereinsamung betroffene Personen sowie Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. - ist die Förderung bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts (wie z.B. als Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen bei Behördengängen oder in der Freizeit) zur positiven Mitgestaltung einer sozialen Gesellschaft
sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen
und die Förderung der Gleichbehandlung von LGBTQ. - Protest bei Fällen von Diskriminierung.
Der oben genannte Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht
- Unterstützung Betroffener bei der Geltendmachung ihrer Rechte durch
- öffentliche und politische Interessensvertretung,
- Beistand bei Behördenproblemen,
- Abgaben von Stellungnahmen,
- Erarbeiten von Petitionen,
- Protestveranstaltungen,
- Direktkontakte zu zuständigen Politiker*innen,
- Informationsveranstaltungen (gesundheitliche, rechtliche, historische, behindertenpolitische Themen usw.)
- thematische Arbeitskreise
- Diskussionsrunden,
- Awarenesskampagnen,
- Fachtagungen und Fortbildungsseminare,
- Aufklärungsarbeit rund um gesundheitliche Themen,
- Stärkung von Personen mit Behinderung und Menschen aus sozialen Randgruppen durch ideelle und/oder materielle Unterstützung,
- nach Möglichkeit kostenlose Ersteinschätzung von Fällen und juristische Unterstützung für Vereinsmitglieder,
- Kooperation mit den Medien,
- Sensibilisierung der öffentlichen Wahrnehmung für die Ausgrenzung der Betroffenen,
- Stärkung der Inklusion im Sinne eines positiven Miteinanders sowie der gegenseitigen Zuwendung durch Gesprächsrunden und Kampagnen zwischen Nichtbehinderten und Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen oder psychischen Erkrankungen für ein besseres Verständnis auf beiden Seiten,
- Auf- und Ausbau der Reichweite über die sozialen Medien,
- Unterstützung beim Finden von Assistenzkräften, Pflegekräften und Haushaltshilfen für Menschen mit Behinderung mit dem Persönlichen Budget oder im Arbeitgebermodell,
- nachdrückliche Forderung der Barrierefreiheit bei Wahlen und digitalen Angeboten sowie in Arztpraxen, Gastronomie, Geschäften, Veranstaltungsorten, Bildungsstätten, Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln an die Politik.
- Wir fordern die Einhaltung der Menschenrechte und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention!
- Der Verein fördert Aktivitäten von Menschen mit Behinderung und aus sozialen Randgruppen für ein Leben in Selbstbestimmung und Würde durch
- gesellige, künstlerische und kulturelle Teilhabe,
- Hilfe zur Selbsthilfe durch Austausch, Informationen und Beratung,
- Beistand bei dem Wunsch nach selbstbestimmtem oder integrativem Wohnen,
- Aufklärungsarbeit und Selbstverteidigungskurse zur Kriminalprävention,
- inklusive Freizeitgestaltung gemeinsam mit Nichtbehinderten,
- Schaffung von barrierefreien Begegnungsstätten,
- Herstellung von mehr Hör- und Sichtbarkeit zum Abbau von Tabuzonen und Sonderwelten, damit das Verständnis im selbstverständlichen Miteinander – von der Kindheit an bis ins hohe Alter – wächst und somit ein selbstverständlicher und unkomplizierter Umgang der Bevölkerung mit ausgegrenzten und häufig diskriminierten Menschen normal wird, weil im direkten Umgang auf beiden Seiten Begegnungsängste abgebaut werden,
- PR für das „Persönliche Budget für Schwerbehinderte“ und ein selbstbestimmtes Leben mit Assistenz,
- Promoten des Berufsbildes der „Persönlichen Assistent*innen“, um mehr Menschen in diesen Beruf zu bringen,
- Solidarität mit Patient*innen und Pflegekräften, die unter dem Pflegenotstand leiden,
- Der Verein macht Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung und zum Aufdecken unrechtmäßiger Benachteiligung / Ungleichbehandlung. Er bringt sich aktiv in die Behindertenpolitik mit ein, d.h. insbesondere aktive Einflussnahme und Mitgestaltung von Rahmenbedingungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung bei Gesetzesinitiativen und Entwicklungsprogrammen auf kommunaler Ebene sowie Landes- und Bundes-Ebene.
- Öffentlichkeitsarbeit und informative Veranstaltungen,
- Pflege und Ausbau des bestehenden bundesweiten Netzwerkes zum Austausch und zur Kooperation,
- Hilfe bei Anfragen und Anträgen in der überparteilichen Zusammenarbeit mit Politiker*innen für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Zielgruppe des Vereins,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
- Der Verein gedenkt der Opfer des „Euthanasie“-Programms Aktion T4 und aller weiteren Opfer des Nationalsozialismus mit eigenen Veranstaltungen und nimmt an anderen Veranstaltungen zum Gedenken teil.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Jedes neu aufgenommene Mitglied ist vorerst Fördermitglied, kann aber vom Vorstand zum ordentlichen Mitglied erklärt werden.
- Bei nicht voll Geschäftsfähigen wird die Beitrittserklärung durch gesetzliche Vertreter*innen gestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die gesetzlichen Vertreter*innen dem Verein für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags haften und ob sie die nicht voll Geschäftsfähigen zur Ausübung der über das Anwesenheitsrecht hinausgehenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ermächtigen oder aber diese selbst ausüben wollen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
- Der Vorstand bestätigt schriftlich die Aufnahme bzw. teilt die Ablehnung schriftlich mit. Eine Beschwerde im Falle einer Ablehnung findet nicht statt.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrags. Die Höhe und Staffelung des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt und ist in der Beitragsordnung geregelt.
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund ihrer Verdienste von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit.
- Ein Fördermitglied unterstützt den Verein finanziell oder materiell, es besitzt weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und/oder Stimmrecht.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Austritt,
- Streichung aus der Mitgliederliste,
- Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit vorgenommen werden und muss schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr verbleibt im Fall einer Kündigung bei dem Verein. Bei einer Kündigung zum Jahresende wird kein neuer Beitrag fällig.
- Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nach einer Zahlungserinnerung und Mahnung vom Vorstand aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange oder fehlende Verfolgung der Vereinszwecke, aber auch bei Störung des Vereinsfriedens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen (ausreichend in Textform, § 126 b) Stellungnahme zu geben. Von dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Austritt und Ausschluss werden rechtswirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bis dahin sind die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über den Ausschluss bis zu dessen endgültigem Wirksamwerden / Unwirksamwerden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung auf Antrag und jederzeit widerruflich ganz oder teilweise erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass das bedürftige Mitglied die Bedürftigkeit durch aussagekräftige Dokumente nachweist. Im Übrigen regelt die Gestaltung der Beitragsleistungen, bspw. Höhe, Staffelung, Vergünstigungen und Erlässe die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung.
- Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vereinsgesetz ist es erforderlich, die Daten aller Beitragszahler*innen elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages willigen die Mitglieder in die Verarbeitung ihrer Daten durch den Vorstand und die Mitarbeiter*innen des Vereins ein.
- Alle beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag fristgemäß jährlich jeweils im Voraus zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung, der Vorstand und eventuell der/die Geschäftsführer*in als besondere/r Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihm wird vom Verein lediglich die Ehrenamtspauschale und die Kostenerstattung seiner notwendigen Auslagen (gegen entsprechende Belege) gewährt.
- Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, die / der insoweit als besondere Vertreterin / besonderen Vertreter nach § 30 BGB den Verein zusammen mit dem Vorstand vertritt und als solche / solcher in das Vereinsregister mit einzutragen ist. Ihre / seine Befugnisse – im Innenverhältnis – sind durch eine Dienstordnung festzulegen. Sie / er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
- Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bis der neue Vorstand wirksam gewählt ist.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Präsenz oder in Form von Videokonferenzen statt. Die Einladungen werden vom Vorstand an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung herausgegeben. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
Anträge zur Tagesordnung – außer Anträgen zur Satzungsänderung – sind dem Vorstand schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. - Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese den Mitgliedern mit.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Wahl des Vorstandes,
- der Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Satzungsänderungen.
- Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Neuwahl des Vorstandes leitet eine von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu wählende Versammlungsleitung die Mitgliederversammlung bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht, die zu Beginn der Versammlung dem Vorstand auszuhändigen ist, von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen.
- Die Abstimmung per Handzeichen ist möglich. Bei Stimmengleichheit wird erneut verhandelt und abgestimmt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Abstimmungen können auch in Schriftform erfolgen. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten in diesem Falle 14 Tage vor Fristablauf einen Stimmzettel per E-Mail. Gezählt werden alle fristgerecht eingereichten Stimmzettel.
- Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Im Übrigen gilt § 8.
§ 10
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, werden vom Vorstand eigenständig entsprechend umgesetzt. Die Mitglieder werden über diese Änderungen informiert.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Die Satzung vom 30. Juni 2020 wurde am 30. Juni 2023 geändert.
