Satzung

Unsere Satzung wurde zusammen mit der Münchner Kanzlei Steger – Weidmann – Schmidl erarbeitet.

Sie wurde am 30. Juni 2020 von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Behindertenverband Bayern e.V.

S a t z u n g

§ 1

Bezeichnung, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen „Behindertenverband Bayern“
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München einzutragen. Der Verein arbeitet überregional und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie chronischen oder psychischen Erkrankungen einschließlich derer Angehörigen/Bezugspersonen sowie der Hilfe für Menschen aus sozialen Randgruppen – alle zuvor genannten nachstehend gemeinsam, auch genannt „Menschen mit Behinderung“.
  5. Der Satzungszweck wird durch die Förderung der Umsetzung, der UN-Behindertenrechtskonvention verwirklicht, insbesondere durch,
  1. die Unterstützung Betroffener bei der Geltendmachung ihrer Rechte als Menschen mit Behinderung,
  2. die Durchführung von PR-Arbeit zur Stärkung der Rechte der Menschen mit Behinderung und zum Aufdecken unrechtmäßiger Benachteiligung/Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung,
  3. die Teilhabe an der Behindertenpolitik, das heißt, insbesondere aktive Einflussnahme und Mitgestaltung von Rahmenbedingungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung bei Gesetzesinitiativen und Entwicklungsprogrammen auf kommunaler Ebene sowie Landes- und Bundes-Ebene,
  4. die Stärkung von Menschen mit Behinderung durch ideelle und materielle Unterstützung,
  5. die Förderung von Aktivitäten für ein Leben von Menschen mit Behinderung in Selbstbestimmung und Würde,
  6. die Hilfe zur Selbsthilfe durch Austausch und Beratung,
  7. Öffentlichkeitsarbeit, informative Veranstaltungen und Protestveranstaltungen,
  8. Pflege und Ausbau des bestehenden bundesweiten Netzwerkes zum Austausch und zur Kooperation.
  9. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 2

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Hilfe der Förderung für Menschen mit Behinderungen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Hierbei ist sowohl eine aktive Mitgliedschaft sowie eine Fördermitgliedschaft möglich, auch Ehrenmitglieder kann der Verein ernennen.

(2) Die Aufnahme der Fördermitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei nicht voll Geschäftsfähigen wird die Beitrittserklärung durch gesetzliche Vertreter*innen gestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die gesetzlichen Vertreter*innen dem Verein für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags haften und ob sie die nicht voll Geschäftsfähigen zur Ausübung der über das Anwesenheitsrecht hinausgehenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ermächtigen oder aber diese selbst ausüben wollen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(3) Der Vorstand bestätigt schriftlich, oder falls die E-Mail-Adressen der Beantragenden bekannt sind, auch ausreichend in Textform (per Email) die Aufnahme bzw. die Ablehnung. Der Vorstand hat seine Entscheidung auf Verlangen des Mitglieds sachlich zu begründen. Eine Beschwerde im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags zur Mitgliederversammlung findet nicht statt.

(4) Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe und Staffelung des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt und ist in der Beitragsordnung (BO) geregelt.

(5) Nur aktive Mitglieder (nicht Fördermitglieder und Ehrenmitglieder) haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(6) Ehrenmitglied ist ein Mitglied, das aufgrund seiner oder ihrer Verdienste von der Mitgliederversammlung dazu ernannt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Ein Fördermitglied unterstützt den Verein finanziell oder materiell, es besitzt weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und/oder Stimmrecht.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) Streichung aus der Mitgliederliste,

d) Ausschluss.

Zu b) Der Austritt kann nur zum nächsten Geschäftsjahresende mit einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden und muss schriftlich erklärt werden.

Zu c) Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nach Mahnung und Zahlungsaufforderung vom Vorstand aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.

Zu d) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange oder fehlende Verfolgung der Vereinszwecke aber auch bei Störung des Vereinsfriedens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen (ausreichend in Textform, § 126 b) Stellungnahme zu geben. Von dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats schriftlich (per Brief oder Telefax) Widerspruch einlegen, über den die terminlich nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  1. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Austritt und Ausschluss werden rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres, bis dahin sind die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen vom Zeitpunkt der Mitteilung über den Ausschluss bis zu dessen endgültigen Wirksamwerden/Unwirksamwerden.

§ 6

Einnahmen, Mitgliedsbeiträge

Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, Spenden, Sponsoring, und Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Organisationen, von Unternehmen sowie Erträge aus dem Vereinsvermögen.

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung auf Antrag und jederzeit widerruflich ganz oder teilweise erlassen – Voraussetzung dafür ist, dass das bedürftige Mitglied die Bedürftigkeit durch aussagekräftige Dokumente nachweist. Im Übrigen regelt die Gestaltung der Beitragsleistungen, bspw. Höhe, Staffelung, Vergünstigungen und Erlässe die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vereinsgesetz ist es erforderlich, die Daten aller Beitragszahler*innen elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

(3) Alle beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag fristgemäß, wie bei Zustandekommen der Mitgliedschaft vereinbart, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils im Voraus zu entrichten.

(4) Die Mitglieder werden bei den Mitgliederversammlungen über die Beitragsverwendung informiert.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung, der Vorstand, der/die Kassenprüfer*in und eventuell der/die Geschäftsführer*in als besondere/r Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person.

Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihm wird vom Verein aber der Ersatz seiner notwendigen Auslagen (gegen entsprechende Belege) gewährt. Auch kann ihm eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu beschließen ist.

(3) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, die/der insoweit als besondere Vertreterin / besonderen Vertreter nach § 30 BGB den Verein zusammen mit dem Vorstand vertritt und als solche/solcher in das Vereinsregister mit einzutragen ist. Ihre/seine Befugnisse – im Innenverhältnis – ist durch eine Dienstordnung festzulegen. Sie/er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(4) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bis der neue Vorstand wirksam gewählt ist.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladungen sind vom Vorstand an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung herauszugeben. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per Email an die E-Mail-Adresse, die das Mitglied bei seinem Beitritt anzugeben hat. Nur ausnahmsweise, falls ein Mitglied keine E-Mail-Adresse hat, wird die Einladung per Brief an die mitgeteilte postalische Adresse versendet. Anträge zur Tagesordnung – außer Anträgen zur Satzungsänderung – sind dem Vorstand schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichts des Kassenprüfers / der Kassenprüferin

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl des Vorstandes,

e) die Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers,

f)  der Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

h) Satzungsänderungen.

(3) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Entlastung und der Neuwahl des Vorstandes leitet ein/eine von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu wählende Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin die Mitgliederversammlung bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht, die zu Beginn der Versammlung dem Vorstand auszuhändigen ist, vertreten lassen.

(5) Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Die Abstimmung per Handzeichen ist möglich. Bei Stimmengleichheit wird erneut verhandelt und abgestimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Im Übrigen gilt § 9.

§ 11

Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem Protokollführer / der Protokollführerin (der/die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird) zu unterzeichnen.

§ 12

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, werden vom Vorstand umgesetzt.

§ 13

Kassenprüfung

(1) Es ist mindestens ein/eine Kassenprüfer,*in der/die nicht dem Vorstand angehören darf, für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese/r ist berechtigt und verpflichtet die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Er/sie hat das Prüfungsergebnis in Form eines Berichts der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte schlagen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands vor.

(2) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer*innen ist zulässig.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.


München, den 30. Juni 2020